Letzte Ă„nderung: 16. April 2012

Aktuelle Entwicklungen im Atomrecht

Seit Anfang 2010 war das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) zahlreichen Änderungen unterworfen. Mit der 11. Atomgesetznovelle aus dem Jahr 2010 wurden zunächst die Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke bis weit über das Jahr 2030 hinaus verlängert (s. dazu Bruch/Greve, DVP 2011, 178 ff.). Durch die 12. Atomgesetznovelle wurden primär Vorgaben des Europarechts umgesetzt. Unter dem Eindruck der "dreifachen" Katastrophe von Fukushima kam es dann zu einer Kehrtwende in der deutschen Atompolitik. Zunächst erklärte die Bundesregierung ein Moratorium, mit dem die kurz zuvor beschlossene Laufzeitverlängerung ausgesetzt wurde (s. dazu Kloepfer/Bruch, JZ 2011, 377 (385 f.); Bruch/Greve, DVP 2011, 178 (185)). Mit der 13. Atomgesetznovelle vom 31.7.2011 wurden die den deutschen Kernkraftwerken zugewiesenen Reststrommengen dann wiederum verringert und erstmals feste Abschaltdaten im AtG festgeschrieben (s. dazu Bruch/Greve, DÖV 2011, 794 ff.; Kloepfer, UPR 2012, 41 ff.). Die letzten deutschen Kernkraftwerke sollen danach im Jahr 2022 vom Netz gehen. Der beschleunigte Atomausstieg ist Teil des Konzepts der Bundesregierung zur Energiewende in Deutschland, durch das der Anteil der erneuerbaren Energien am Energiemix weiter erhöht werden soll.

 

Als "Ausgleich" für die Ende 2010 zunächst beschlossene Laufzeitverlängerung wurde die Kernbrennstoffsteuer eingeführt. Seit der Rücknahme der Laufzeitverlängerung durch die 13. Atomgesetznovelle gehen die Kernkraftwerke betreibenden Energieversorgungsunternehmen wegen "verfassungsrechtlicher Bedenken" gegen die Erhebung der Kernbrennstoffsteuer vor den Finanzgerichten vor (s. dazu Bruch/Greve, BB 2012, 234 f.; Wernsmann, ZfZ 2012, 29 ff.; Fährmann/Ringwald, IR 2012, 30 ff.). Eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem Grundgesetz steht noch aus.