Letzte Ă„nderung: 30. Januar 2012

Strahlenschutzgesetz

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung

Am 3. August 2009 ist das Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung verkündet worden. Das Artikelgesetz enthält in Artikel 1 das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG), in Artikel 2 eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und in Artikel 3 eine Regelung über das Inkrafttreten. Mit dem NiSG wird der Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen der Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschenbezweckt (§ 1 Abs. 1 S. 1 NiSG). Künftig dürfen im medizinischen Bereich Anlagen deren Strahlungsintensität bestimmte, noch in einer Rechtsverordnung festzulegende anlagen- und anwendungsbezogene Werte überschreiten, nur dann betrieben werden, wenn eine berechtigte Person hierfür eine rechtfertigende Indikation gestellt hat (§ 2 Abs. 1 NiSG). Außerhalb des medizinischen Bereiches, bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen, ist der Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, ausnahmslos nur dann gestattet, wenn die entsprechenden Anforderungen der auf dem NiSG beruhenden Rechtsverordnung eingehalten werden (§ 3 NiSG). Weiterhin enthält des NiSG in § 4 ein Nutzungsverbot für Minderjährige von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen. Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung wird die bisher nur für den gewerblichen Bereich bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen geltende Pflicht zur Vermeidung und Verringerung schädlicher Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung in § 22 Abs. 1 BImSchG auch auf nichtgewerbliche nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen erweitert. Zudem wurde die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung aus § 32 BImSchG (Beschaffenheit von Anlagen) hinsichtlich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlen ergänzt.